Niederstwertprinzip

Niederstwertprinzip
Bewertungsprinzip des Handelsrechts (§ 253 HGB), „abgeleitet“ aus dem Vorsichtsprinzip und Konkretisierung des  Imparitätsprinzips und damit Bestandteil der  Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und  ordnungsmäßiger Bilanzierung.
- 1. Zu unterscheiden: a) Gemildertes N.: Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Bewertung zu  Anschaffungskosten bzw.  Herstellungskosten und dem am Abschlussstichtag beizulegenden niedrigeren Wert. Dieses Wahlrecht wandelt sich zu einer Abschreibungspflicht auf den niedrigeren Wert, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt (§ 253 II HGB).
- Ausnahme: Abschreibungen wegen nur vorübergehender Wertminderung von immateriellen Anlagegütern und Sachanlagen sind bei Kapitalgesellschaften unzulässig (nicht jedoch bei Finanzanlagen, vgl. § 279 I HGB).
- b) Strenges N.: Von drei möglichen Wertansätzen, den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, dem Börsen- oder Marktpreis und dem am Abschlussstichtag beizulegenden Wert ist bei den Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens stets der niedrigste Wert anzusetzen. Dieser Grundsatz der Aufwandsantizipation gilt analog bei der Bewertung von Verbindlichkeiten und führt hier zu einem  Höchstwertprinzip.
- 2. Das N. gilt über § 5 I EStG grundsätzlich auch steuerrechtlich, sofern nicht die Ermittlung des  Teilwerts zu Abweichungen führt.
- 3. Zweck des N.: Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips (Gläubigerschutz) bei der Bewertung.
- 4. Die Bewertung nach dem N. hat zur Folge, dass im Gegensatz zu nicht realisierten Gewinnen nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden.
- Mögliche Folge: Entstehung  stiller Rücklagen, wenn bei späterem Wegfall der Abschreibungsgründe keine  Zuschreibung vorgenommen wird.

Lexikon der Economics. 2013.

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