- Niederstwertprinzip
- Bewertungsprinzip des Handelsrechts (§ 253 HGB), „abgeleitet“ aus dem ⇡ Vorsichtsprinzip und Konkretisierung des ⇡ Imparitätsprinzips und damit Bestandteil der ⇡ Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und ⇡ ordnungsmäßiger Bilanzierung.- 1. Zu unterscheiden: a) Gemildertes N.: Bei Vermögensgegenständen des ⇡ Anlagevermögens besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Bewertung zu ⇡ Anschaffungskosten bzw. ⇡ Herstellungskosten und dem am Abschlussstichtag beizulegenden niedrigeren Wert. Dieses Wahlrecht wandelt sich zu einer Abschreibungspflicht auf den niedrigeren Wert, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt (§ 253 II HGB).- Ausnahme: Abschreibungen wegen nur vorübergehender Wertminderung von immateriellen Anlagegütern und Sachanlagen sind bei Kapitalgesellschaften unzulässig (nicht jedoch bei Finanzanlagen, vgl. § 279 I HGB).- b) Strenges N.: Von drei möglichen Wertansätzen, den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, dem Börsen- oder Marktpreis und dem am Abschlussstichtag beizulegenden Wert ist bei den Vermögensgegenständen des ⇡ Umlaufvermögens stets der niedrigste Wert anzusetzen. Dieser Grundsatz der Aufwandsantizipation gilt analog bei der Bewertung von Verbindlichkeiten und führt hier zu einem ⇡ Höchstwertprinzip.- 2. Das N. gilt über § 5 I EStG grundsätzlich auch steuerrechtlich, sofern nicht die Ermittlung des ⇡ Teilwerts zu Abweichungen führt.- 3. Zweck des N.: Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips (Gläubigerschutz) bei der Bewertung.- 4. Die Bewertung nach dem N. hat zur Folge, dass im Gegensatz zu nicht realisierten Gewinnen nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden.- Mögliche Folge: Entstehung ⇡ stiller Rücklagen, wenn bei späterem Wegfall der Abschreibungsgründe keine ⇡ Zuschreibung vorgenommen wird.
Lexikon der Economics. 2013.